COVID-19

Aktuelle Informationen

Neuerungen ab dem 22. November 2021:
Am 21. November 2021 wurde innerhalb kürzester Zeit eine weitere Verordnung, die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV, kundgemacht. Diese Verordnung regelt gemäß § 1 „gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung eines Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung“. Dies Verordnung bringt bereits ab dem 22. November 2021 folgende Neuerungen hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen bzgl. der physiotherapeutischen Berufsausübung während des Lockdowns mit sich:

Vorneweg das Wichtigste: Physiotherapeutische Behandlungen sind- gleichgestellt der ärztlichen Leistung – selbstverständlich auch während des aktuellen Lockdowns ab 22. November, unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen, zulässig. Auch Hausbesuche dürfen durchgeführt werden. Wesentlich ist dabei ist jedenfalls der sorgsame Umgang mit Schutzvorkehrungen bzw. -ausrüstung zum Eigen,- und Fremdschutz im Kontext des Hausbesuches.

Nun die diesbezüglichen Erläuterungen:
A) Im § 3 der 5. Covid-19-NotMV ist eine bundesweite Ausgangsregelung (sog. Lockdown) für nunmehr alle Personen (dh. geimpft, genesen und ungeimpft) verortet. Diese Ausgangregelung gilt ab dem 22. November 2021 und ist bis (vorerst) zum Ablauf des 1. Dezember 2021 in Kraft. Nach 10 Tagen erfolgt eine Evaluierung der verordneten Maßnahmen.
Der eigene private Wohnbereich darf nur zu bestimmten Zwecken verlassen werden. Zu diesen Zwecken zählt gemäß § 3 Abs. 1 der 5. Covid-19-NotMV insbesondere:

  • die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen (Anmerkung: dazu zählt auch die Physiotherapie), die Inanspruchnahme einer Impfung gegen COVID-19 oder die Vornahme einer Testung auf SARS-CoV-2,
  • berufliche Zwecke (Anmerkung: dazu zählt auch die Physiotherapie) und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich sind,
  • Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner, einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kindern und Geschwistern), einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich physischer oder nicht physischer Kontakt gepflegt wird sowie auch die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens (Anmerkung: beispielsweise Einkaufen, der Gang zur Apotheke, Post..).

B) Für PhysiotherapeutInnen, deren MitarbeiterInnen und die weiteren Leistungserbringer von Gesundheitsdienstleistungen gilt gem. § 13 Abs. 5 iVm § 12 Abs. 5 der 5. Covid-19-NotMV unverändert die Pflicht zur Vorlage eines

  • 2-G Nachweises (d. h. Nachweis, dass man geimpft oder genesen ist), wenn ein solcher nicht vorgewiesen werden kann, ist ein
  • Nachweis einer befugten Stelle (Teststraße, Apotheke etc.) in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test), dessen Abnahme nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf, vorzuweisen. Bitte beachten Sie in Bezug auf die Gültigkeitsdauer des PCR-Testnachweises die regionalen zusätzlichen Maßnahmen so insbesondere im Bundesland Wien (PCR-Test max. 48h ab der Abnahme gültig). Die regionalen Maßnahmen können Sie tagesaktuell unter dem folgenden Link einsehen: https://corona-ampel.gv.at/aktuelle-massnahmen/regionale-zusaetzliche-ma…

Zu den gemeinten, angestellten MitarbeiterInnen zählen neben Sekretariat und Reinigungskräften auch alle von PhysiotherapeutInnen angestellten Personen, die im Rahmen der Krankenbehandlung am Patienten tätig sind
Änderungen gibt es jedoch betreffend die Maskenpflicht. Auch wenn ein 2-G Nachweis erbracht werden kann, gilt nunmehr die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard statt einem MNS (Anmerkung: Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung).

Originalzitat: § 2. (1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.“

Die Ausnahmeregelung bei Uneinbringlichkeit des Nachweises einer befugten Stelle in Form eines molekularbiologischen Testergebnisses (dh. PCR-Test) gilt auch nach Inkrafttreten der 5. COVID-19-NotMV unverändert (siehe § 20 Abs. 12 5. COVID-19-NotMV).
Im Falle der Uneinbringlichkeit kann ausnahmsweise ein negativer Antigen-Testnachweis einer befugten Stelle erbracht werden, bei maximaler Gültigkeitsdauer von 24 Stunden.
Originalzitat „§ 20 (12) Kann glaubhaft gemacht werden, dass ein nach den §§ 8, 12 und 13 vorgeschriebener Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus Gründen der mangelnden Verfügbarkeit oder einer nicht zeitgerechten Auswertung nicht vorgewiesen werden kann, darf der Betreiber Personen ausnahmsweise auch dann einlassen, wenn diese einen 3G-Nachweis vorlegen. Dies gilt sinngemäß auch für den Betreiber.“


C) PatientInnen und Begleitpersonen
Ein 3G Nachweis kann, muss aber nicht von PatientInnen und Begleitpersonen verlangt werden.
Für PatientInnen und Begleitpersonen besteht auch nach Inkrafttreten der 5. Covid-19-NotMV weiterhin keine Verpflichtung zur Vorlage eines 3-G-Nachweises. PatientInnen und Begleitpersonen müssen jedoch durchgehend ab dem Betreten eine FFP2-Maske tragen. (Anmerkung: Bitte beachten Sie restriktiver ist die rechtliche Situation für Begleitpersonen in Kranken- und Kuranstalten).
Wie bereits mehrfach kommuniziert, besteht für PhysiotherapeutInnen die Möglichkeit, einen Nachweis über 3-G von PatientInnen – unter der Voraussetzung entsprechender Vorabinformation – zu verlangen, wobei dies insbesondere bei entsprechender ärztlicher Maskenbefreiung auf Seiten der PatientInnen bzw. spezifischer Behandlungsmaßnahme, welche die kurzfristige Abnahme der Maske erfordern, auch dringend empfohlen ist.
Originalzitat: „§ 13 (4) Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie eine Maske (Anmerkung: FFP-2) tragen.“

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass für PatientInnen auch während der Ausgangsregelungen weiterhin erforderliche und ärztlich verordnete Gesundheitsleistungen zugänglich bleiben.

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